1. Leistungsumfang
1.1. Ausstattung und Einrichtung des Gerätes
1.1.1. Geräteausstattung
Die im Vertrag festgelegte Art und der Umfang der Geräteausstattung wird vom DRK-Vertragspartner mietweise zur Verfügung
gestellt. Hausnotrufgeräte, der dazugehörige Alarm-/Funksender
und die Hausnotrufzentrale entsprechen den Qualitätsstandards
und Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78
Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 40 Abs.1 und Abs. 3 SGB XI.
Kunden mit Abrechnung über die Pflegekasse können ausschließlich im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistete Geräte erhalten. Kunden mit privater Abrechnung können auch nicht gelistete Geräte
erhalten, die vom DRK hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und des
Nutzungszwecks umfassend geprüft wurden.
1.1.2. Bereitstellung und Installation
Die nach dem Vertrag festgelegten Geräte werden in der Regel
innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Vertragsschluss vom DRK-Vertragspartner bereitgestellt und installiert, sofern beim Teilnehmer
die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Voraussetzung für die Teilnahme am Hausnotruf ist die Schaffung
eines geeigneten Anschlusses für das Hausnotrufgerät und ein
evtl. erforderlicher Internetzugang über einen entsprechenden Anbieter (sog. „Provider“). Diese sind auf Kosten des Teilnehmens zu
schaffen.
1.1.3. Beratung bzgl. Pflegekasse
Der Teilnehmer und ggf. weitere an der Betreuung beteiligte Personen werden bei der Antragstellung zur Kostenübernahme des
Hausnotrufgerätes als mehrkostenfreies Pflegehilfsmittel bei der
Pflegekasse durch den DRK-Vertragspartner umfassend beraten
und unterstützt. Die Beratung wird in Anlage 9 dokumentiert (Anlage Beratungs- und Mehrkostendokumentation). Hausnotrufsysteme/Hausnotrufleistungen dürfen erst nach Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Pflegekasse abgegeben werden; dies
gilt nicht für Privatzahler.
1.1.4. Inbetriebnahme, Empfangsbestätigung und Gebrauchseinweisung
Der Empfang des betriebsbereiten Hausnotrufgerätes sowie des
Alarm-/Funksenders, der Tag der Lieferung und die Einweisung
in den Gebrauch ist vom Teilnehmer oder einer von ihm beauftragten Person entsprechend dem Muster nach Anlage 8 durch
Unterschrift zu bestätigen (Anlage Inbetriebnahme/Empfangs- und
Einweisungsbestätigung).
Die Inbetriebnahme und Einweisung des Teilnehmers und weiterer
beteiligter Personen erfolgt durch einen geschulten und fachlich
qualifizierten Mitarbeitenden des DRK-Vertragspartners grundsätzlich vor Ort oder in Absprache auf andere Weise.
1.1.5. Abstimmung Notfallplan
Im Rahmen der Einweisung in den Gebrauch der Geräte stimmen
der Teilnehmer und der DRK-Vertragspartner eine Alarmierungsreihenfolge im Falle eines Notrufs (im Folgenden „Notfallplan“) ab.
Der Teilnehmer versichert, dass die von ihm benannten Kontaktpersonen informiert und mit ihrer Aufgabe sowie der Speicherung
und Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind.
1.1.6. Konfiguration
Die Konfiguration des Gerätes wird in der Weise vorgenommen,
wie es vom Teilnehmer oder einer von ihm beauftragten Person
entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles in Auftrag gegeben wird. Die Hausnotrufzentrale ist grundsätzlich an erster Stelle
zu konfigurieren.
1.1.7. Sicherstellung der technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit
Bei vom DRK-Vertragspartner zur Verfügung gestellten Geräten
gewährleistet dieser die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit sowie die korrekte Anbindung an die Hausnotrufzentrale während der vertraglichen Versorgungsdauer. Er führt dazu
geeignete Kontrollen durch. Es kann jedoch keine Garantie für das
Funktionieren und die Verfügbarkeit des Fernsprech-, Mobilfunkund/oder Datennetzes sowie kundeneigener Hardware übernommen werden. Der Teilnehmer ist zur Gewährleistung des störungsfreien Funktionierens des Hausnotrufs/Mobilrufs verpflichtet und
ihm bekanntwerdenden Störungen und/oder Schäden jeglicher Art
unverzüglich dem DRK-Vertragspartner anzuzeigen.
Um die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgerätes zu überprüfen,
verpflichtet sich der Teilnehmer, einen Testnotruf pro Monat an die
Notrufzentrale durchzuführen. Ferner trägt der Teilnehmer dafür
Sorge, dass das Gerät stets ausreichend geladen/ betriebsbereit
ist und eine Verbindung zum Mobilfunknetz besteht. Der DRK-Vertragspartner haftet nicht für Funktionsausfälle des Mobilrufgeräts
wegen unzureichender Stromversorgung und/oder fehlendem
Netzempfang.
1.1.8. Instandhaltung und Ersatz
Der DRK-Vertragspartner gewährleistet gemäß Nr. 3 dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen während der Vertragslaufzeit die Instandhaltung und den Ersatz der Mietgeräte.
1.2. Bearbeitung des Notrufs
1.2.1. Notrufzentrale
Die Entgegennahme der Notrufe durch eine 24 Stunden am Tag
besetzte Notrufzentrale und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen erfolgen gemäß dem Notfallplan entsprechend der jeweiligen
Situation.
1.2.2. Kontaktpersonen/Bezugspersonen
Wird vom Teilnehmer ein Notruf ausgelöst, so wird von der Notrufzentrale eine der im beigefügten Notfallplan aufgeführten Kontaktpersonen per Anruf, SMS, App-Nachricht oder E-Mail verständigt.
1.2.3. Pflicht des DRK-Vertragspartners
Der DRK-Vertragspartner wird sich sachgerecht bemühen, die
Kontaktpersonen zu erreichen. Ein tatsächliches Erreichen der
Kontaktpersonen ist nicht geschuldet.
1.2.4. Kein medizinischer Notfall
Liegt kein offensichtlicher medizinischer Notfall vor, so werden die
Kontaktpersonen gemäß dem Notfallplan alarmiert.
1.2.4a Unklarer Notfall
Ist über die Freisprechfunktion des Hausnotrufgerätes keine Kommunikation mit dem Teilnehmer möglich bzw. handelt es sich um
eine unklare Lage, erfolgt zuerst ein telefonischer Anruf beim Teilnehmer, um einen eventuellen Fehlalarm auszuschließen. Ist der
Teilnehmer telefonisch nicht erreichbar, werden die Kontaktpersonen anhand des Notfallplans informiert um die Situation beim Teilnehmer vor Ort überprüfen zu lassen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Alarms an die Kontaktperson ist diese für den weiteren
Ablauf verantwortlich. Sind die Kontaktpersonen nicht zeitnah erreichbar bzw. keine Kontaktpersonen festgelegt, wird die Situation
vor Ort über den Hintergrunddienst – sofern dieser vertraglich gem.
Ziff. 1.3.3. vereinbart ist – überprüft und entsprechende Hilfe geleistet und durch diesen bei Bedarf weitere Hilfe über die integrierte
Leitstelle angefordert. Dieser Einsatz ist je nach Tarif ggf. kostenpflichtig. Die Alarmierung des Rettungsdienstes erfolgt nur, wenn
besondere Umstände für einen medizinischen Notfall sprechen.
1.2.5. Medizinischer Notfall
Ist für die Notrufzentrale eindeutig erkennbar, dass es sich um
einen medizinischen Notfall handelt und kann der Standort des
Teilnehmers eindeutig bestimmt werden, so verständigt sie die
Rettungsleitstelle/integrierte Leitstelle. Sollte sich im Nachhinein
herausstellen, dass es sich um keinen medizinischen Notfall handelt, so trägt die Kosten des Rettungseinsatzes (sowohl Rettungsdienst als auch Feuerwehr einschließlich durch sie ggf. hervorgerufene Sachbeschädigungen) – sofern diese in Rechnung gestellt
werden – der Teilnehmer.
1.2.6. Fehlalarm
Ein Fehlalarm entsteht, wenn ohne Vorliegen eines Notfalls ein
Notruf ausgelöst wird und die Notrufzentrale Maßnahmen gemäß
Vertragsvereinbarung in die Wege leitet. Ein Fehlalarm kann auch
durch vom Teilnehmer zu vertretenden Missverständnissen bei der
Entgegennahme von Notrufen ausgelöst werden. Im Falle eines
Fehlalarms trägt der Teilnehmer die daraus entstehenden Kosten
gem. der jeweils gültigen Preisliste.
1.2.7. Mobilruf – besondere Bearbeitung des Notrufs je nach Standort
Bei Notrufen über das Mobilrufgerät erfolgt eine Bestimmung
des Standorts per GPS-Ortung. Die erfolgreiche Ortung ist Voraussetzung einer Hilfeleistung, siehe 2.2.2. Befindet sich der
Teilnehmer zuhause oder befindet er sich außer Haus, jedoch
im regionalen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen DRK-Vertragspartners, so erfolgt die Bearbeitung analog zum Hausnotruf wie in Ziffer 1.2.1.-1.2.6. beschrieben. Der Hintergrunddienst
– sofern vertraglich vereinbart – agiert ausschließlich im regionalen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen DRK-Vertragspartners. Befindet sich der Teilnehmer außerhalb des regionalen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen DRK-Vertragspartners, so
wird die Zentrale die über die GPS Ortungsfunktion ermittelte
zuständige integrierte Leitstelle/Rettungsleitstelle benachrichtigen. Diese entscheidet dann über Art und Umfang der Hilfeleistung. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
1.3. Zusatzleistungen des DRK-Vertragspartners
1.3.1. Lebenszeichenfunktion durch die Tagestaste (Sicherheitsuhr)
Im Falle der Inanspruchnahme der Vertragsleistung „Tagestaste“
(Lebenszeichenfunktion) hat der Teilnehmer mindestens einmal
innerhalb von 24 Stunden diese Taste zu betätigen, sofern kein
Zusatzgerät (z.B. Bewegungsmelder/Sensoren) diese Aufgabe ersetzt. Bleibt die Betätigung der Tagestaste aus, setzt das Hausnotrufgerät einen automatischen Alarm (”Passiv-Alarm”) an die
Notrufzentrale ab. Daraufhin wird von der Notrufzentrale die Verbindung zum Teilnehmer aufgenommen. Kann die Situation nicht
geklärt werden, wird eine zeitnahe Wohnungsnachschau veranlasst. Eine weitergehende Verpflichtung des DRK-Vertragspartners
besteht nicht.
Die Notrufzentrale ist durch den Teilnehmer oder eine von ihm
beauftragte Person umgehend zu informieren, wenn die Lebenszeichenfunktion ausgesetzt werden soll (etwa bei Urlaubs- oder
Krankenhausabwesenheit). Auch die Wieder-Aktivierung der Lebenszeichenfunktion nach Rückkehr liegt im Verantwortungsbereich des Teilnehmers und muss der Notrufzentrale zwingend angezeigt werden.
1.3.2. Schlüsseldepot/Schlüsselhinterlegung
Zur Sicherung eines möglichst direkten Zugangs der Helfenden
im Notfall, kann der Teilnehmer die notwendigen Haus- und Wohnungsschlüssel an den DRK-Vertragspartner zur Hinterlegung in
dessen Schlüsseldepot übergeben. Näheres ist in Nr. 4.2 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
1.3.3. Helfereinsatz (Hintergrunddienst)
Der Teilnehmer kann im Falle eines Notrufs, bei dem der Einsatz
des Rettungsdienstes oder Notarztes nicht gerechtfertigt ist, Hilfe
des DRK in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es
sich um keine medizinische Notfallsituation handelt, sondern um
eine allgemeine, sich aus der Lebenssituation ergebende Situation
der Hilflosigkeit oder einer Wohnungsnachschau.
Ausgenommen von der Hilfeleistung gemäß diesem Absatz sind
jegliche Situationen, die den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder medizinische Leistungen beliebiger Art erfordern.
Eine Zweckentfremdung des Hintergrunddienstes für Tätigkeiten
der Alltagshilfe ist nicht zulässig und wird gem. der gültigen Preisliste mit Preisaufschlag in Rechnung gestellt.
Die Anzahl der Helfereinsätze, die pro Monat im Entgelt des
Hausnotrufs enthalten sind, können dem beiliegenden Vertrag
entnommen werden. Jeder darüber hinausgehende Helfereinsatz
wird laut jeweils gültiger Preisliste vom DRK-Vertragspartner in
Rechnung gestellt.
1.3.4. Sensoren
In der Wohnung des Teilnehmers können Sensoren montiert werden. Die Anzahl der beim Teilnehmer zu montierenden Sensoren
wird im Vertrag individuell vereinbart. Die Sensoren sind und bleiben Eigentum des DRK-Vertragspartners. Sie müssen an geeigneter Stelle sach- und fachgerecht befestigt werden. Dazu kann es
erforderlich sein, Löcher zu bohren oder Klebemittel anzubringen.
Der DRK-Vertragspartner wartet die Sensoren regelmäßig und testet diese auf ihre Funktionsfähigkeit. Löst ein Sensor einen Alarm
aus, so erfolgt dessen Bearbeitung gemäß Nr. 1.2 und 1.3.1 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Voraussetzungen
2.1. Technische Voraussetzungen für den stationären Hausnotruf
2.1.1. Anschluss
Für den Anschluss und Betrieb des Hausnotrufgeräts muss der Teilnehmer einen geeigneten Anschluss auf eigene Kosten vorhalten,
der die technischen und vertraglichen Voraussetzungen gewährleistet. Erforderliche Genehmigungen durch den Vermieter holt der
Teilnehmer ein. Die Erbringung von Telekommunikationsleistungen
(Zugang zu Festnetztelefonleitungen oder Mobilfunknetzen für den
Betrieb der Notrufgeräte) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
2.1.2. Sperrung für Sonder-Rufnummern
Bei einigen Anbietern ist der Anschluss für Sonder-Rufnummern
gesperrt, weshalb der Betrieb von verschiedenen Diensten ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist. In diesem Fall muss der Teilnehmer für eine Entsperrung sorgen. Alternativ kann die Einsatzmöglichkeit eines GSM-Moduls bzw. GSM-fähigen Hausnotrufgeräts
geprüft werden.
2.1.3. Verantwortlichkeit für Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit
Die Leistungen durch den DRK-Vertragspartner können nur dann
erbracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht. Die
Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit des Fernsprech-, Mobilfunkoder Datennetzes sowie kundeneigener Hardware sind deshalb
Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den DRK-Vertragspartner. Die Bereitstellung sowie die Funktion der Übertragungsleitung fallen nicht in den Verantwortungsbereich des DRK.
2.1.4. Belehrung zweiter Verbindungsweg
Der Teilnehmer wird bei Vertragsabschluss darüber belehrt, dass
aufgrund von technischen Störungen unter Umständen Gefahren
für Leib und Leben entstehen können. Auf die Möglichkeit der Herstellung eines zweiten Verbindungswegs zur Reduzierung der Ausfallwahrscheinlichkeit wird hingewiesen.
2.1.5. Zweckentfremdung
Hat der DRK-Vertragspartner für den Zweck des ortsgebundenen
Notrufs ein Gerät zur Verfügung gestellt, welches das Mobilfunknetz nutzt, darf diese Art von Hausnotrufgeräten dennoch nicht für
mobile Notrufe von unterwegs zweckentfremdet werden. Ebenso darf diese Art von Hausnotrufgeräten nicht an einem anderen
Standort als der im Vertrag genannten Teilnehmer-Adresse verwendet werden.
2.2. Technische Voraussetzungen für den Mobilruf
2.2.1. Verantwortlichkeiten
Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den
DRK-Vertragspartner nur dann erbracht werden, wenn der Notruf
in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung
aktiviert ist.
Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung
des DRK-Vertragspartners ist unabdingbare Voraussetzung, dass
die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte
Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben
sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der DRK-Vertragspartner nicht.
2.2.2. GPS-Ortung
Liefert das Mobilrufgerät die Standortposition auf Basis einer aktuellen GPS-Ortung, so tritt die Voraussetzung für eine Hilfeleistung
auf Basis dieser Daten erst ein, wenn diese Daten in der Notrufzentrale eingegangen sind. Bei der Verwendung der GPS-Ortung kann
es unter Umständen, aufgrund von örtlichen Gegebenheiten oder
infolge von technischen Fehlern, zu Ortungsverzögerungen oder
Ortungsverschiebungen kommen. Hierfür kann der DRK-Vertragspartner keine Haftung übernehmen. Die GPS-Ortung setzt stets
eine freie Satellitenverbindung voraus, die in der Regel innerhalb
von Gebäuden oder Gebäudeschluchten nicht in ausreichendem
Maße besteht.
2.2.3. Örtliche Begrenzung
Der Mobilruf kann ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden. Die Verwendung des Mobilrufs im Ausland ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3. Informationspflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer versichert, dass alle Angaben auf dem Datenblatt
des Vertrages zum Hausnotruf bzw. Mobilruf zutreffend sind.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, Änderungen der im Vertrag aufgeführten Angaben dem DRK-Vertragspartner unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Dazu gehören z.B. Änderungen von Telefonnummern/
Kontaktdaten der genannten Kontaktpersonen, Änderungen bzgl.
des Telekommunikationsanschlusses / des Providers oder weiterer
bedeutender Daten.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, wesentliche Änderungen seines
Gesundheitszustandes (z.B. erlittene Herzinfarkte, Schlaganfälle,
Einnahme blutgerinnungshemmender Medikamente usw.), die eine
besondere Behandlung seines Notrufs nötig machen könnten, unverzüglich in Textform an den DRK-Vertragspartner mitzuteilen oder
von Personen seines Vertrauens mitteilen zu lassen.
3. Mietweise zur Verfügung gestellte Geräteausstattung
3.1. Alle Geräte, die dem Teilnehmer mietweise zur Verfügung gestellt werden, befinden sich in einem hygienisch gereinigten und
technisch einwandfreien Zustand. Sie stehen im Eigentum des
DRK-Vertragspartners. Sie dürfen an keinen Dritten verliehen oder
verpfändet werden. Die Geräte hat der Teilnehmer vor Zugriffen
Dritter, insbesondere vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
freizuhalten. Wird ein Gerät gepfändet oder anderweitig entwendet, hat der Teilnehmer den DRK-Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3.2. Die Installation, Instandsetzung, Wartung und der Ersatz der
Geräte werden ausschließlich durch den DRK-Vertragspartner
oder von diesem beauftragten Dritten vorgenommen.
3.3. Die Instandsetzung oder der Ersatz eines Gerätes erfolgt unverzüglich (in der Regel innerhalb von 24 Stunden) nach Meldungseingang beim DRK-Vertragspartner. Der DRK-Vertragspartner ist
berechtigt, ein funktionsgleiches Ersatzgerät seiner Wahl zur Verfügung zu stellen.
3.4. Der Teilnehmer haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Beschädigung des Gerätes sowie bei Verlust. Verlust, Beschädigungen oder Funktionseinschränkungen sind dem DRK-Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen trägt der DRK-Vertragspartner die Kosten für die Instandsetzung oder den Ersatz
eines Gerätes. Dem Teilnehmer wird eine Rückvergütung des Vertragsentgelts für die Dauer der Ausfallzeit gewährt, wenn diese
länger als 24 Stunden beträgt.
3.5. Nach Vertragsende sind die Geräte in einwandfreiem Zustand
auf Kosten und Gefahr des Teilnehmers an den DRK-Vertragspartner unverzüglich zurückzugeben.
4. Zutritt zur Wohnung und
Wohnungsschlüssel
4.1. Der Teilnehmer gestattet den im Zusammenhang mit einem
Hilfeeinsatz vom DRK-Vertragspartner zu ihm entsandten Einsatzkräften den Zutritt zu seiner Wohnung. Gleiches gilt – nach vorheriger Anmeldung – für Mitarbeitende des DRK-Vertragspartners, die
den Teilnehmer zwecks Besichtigung, Wartung oder Reparatur der
mietweise zur Verfügung gestellten Geräteausstattung aufsuchen.
Diese Personen werden sich durch einen Dienstausweis oder eine
Bescheinigung über ihre Tätigkeit beim DRK legitimieren.
4.2. Ist die Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels gemäß Nr. 1.3
Ziff. 2 vereinbart, so trägt der Teilnehmer die Kosten zur Fertigung
der zur Hinterlegung bestimmten Schlüssel. Der Teilnehmer stellt
sicher, dass die Schlüssel, die er dem DRK-Vertragspartner übergibt, die entsprechenden Türen ordnungsgemäß öffnen. Bei eventuellen Schlosswechseln erhält der DRK-Vertragspartner unverzüglich einen neuen Schlüssel.
Der DRK-Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des
Vertrages überlassenen Schlüssel des Teilnehmers gegen unbefugten Zugriff gesichert zu verwahren und gegen Diebstahl, Verlust
und Beschädigung zu sichern, solange sie sich vertragsgemäß in
seinem Besitz befinden. Ist eine lebensbedrohliche Situation zu
vermuten und können wegen der Eilbedürftigkeit die Schlüssel
nicht rechtzeitig zugeführt werden, so ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass die Wohnungstür zwangsweise geöffnet wird. In
diesem Fall übernimmt der Teilnehmer hierfür die Kosten. Eventuell
daraus entstehende Kosten für Folgeschäden gehen ebenfalls auf
Rechnung des Teilnehmers.
Verzögert sich im Falle einer Notlage die Vertragsleistung des
DRK-Vertragspartners für den Teilnehmer wegen eines fehlenden
bzw. verzögerten Zutritts zur Wohnung mangels Zugriff zu einem
Wohnungsschlüssel, so ist dieser diesbezüglich von jeglicher Haftung freigestellt.
4.3. Ist die Nutzung eines Schlüsseltresors vereinbart, so montiert
der Teilnehmer den Schlüsseltresor an geeigneter Stelle – in der
Nähe zur Haus-/Eingangstür - gemäß den Herstellervorgaben. Er
muss dem DRK-Vertragspartner die genaue Lage sowie den PINCode mitteilen. Sollte der PIN-Code geändert werden, muss der
DRK-Vertragspartner unverzüglich informiert werden.
5. Erbringung von Leistungen durch Dritte
Dem DRK-Vertragspartner bleibt es vorbehalten, Vertragsleistungen
durch Dritte ganz oder teilweise erbringen zu lassen. Der DRK-Vertragspartner informiert den Teilnehmer auf Anfrage, welche Leistungen durch Dritte erbracht werden.
6. Unübertragbarkeit der Dienstleistung
Die Inanspruchnahme der Dienstleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Teilnehmer und ist im Rahmen eines Vertrages
auf Dritte nicht übertragbar.
7. Haftung
7.1. Der DRK-Vertragspartner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung – unbegrenzt.
7.2. Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit des DRK-Vertragspartners oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des DRK-Vertragspartners bei
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Teilnehmer
vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.3. Abweichend von den im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen haftet der DRK-Vertragspartner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des
DRK-Vertragspartners beruhen.
7.4. Der DRK-Vertragspartner haftet nicht für die Leistungen der im
Notfall durch die Vermittlung des DRK-Vertragspartners tätig werdenden Dritten.
7.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso
unberührt wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die
eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen.
7.6. Die beiderseitige Haftung ist im Falle höherer Gewalt, insbesondere Sturm, Gewitter, Hochwasser, Erdbeben und ähnlichem
ausgeschlossen. Der DRK-Vertragspartner kann für Beeinträchtigungen und Störungen der Strom-, Telefon-, Mobilfunk- und Datennetze und der dazugehörigen Leitungen nicht haftbar gemacht werden.
8. Kündigung / Beendigung des Vertrages
8.1. Ist der Vertrag auf eine bestimmte Dauer geschlossen, endet
der Vertrag durch den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.
8.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, ist dieser
von beiden Seiten zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündbar. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform.
8.3. Der DRK-Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grunde kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
– bei Missbrauch des Hausnotrufsystems durch den Teilnehmer;
– wenn der Teilnehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit
der Entrichtung des Entgelts im Verzug ist oder in einem Zeitraum,
der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung
des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der
das Entgelt für zwei Monate erreicht.
8.4. Im Falle des Ablebens des Teilnehmers endet dieser Vertrag
zum Ende des Monats, in dem der Teilnehmer verstorben ist, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Etwaige Differenzbeträge, die der
Teilnehmer im Voraus erbracht hat, werden durch den DRK-Vertragspartner zurückerstattet.
8.5. Der DRK-Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm überlassenen Schlüssel des Teilnehmers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Die Schlüsselrückgabe erfolgt gemäß Kundenwunsch (Empfangsbestätigung
Schlüssel), wenn nicht anders definiert dann gemäß der Erbfolge.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Für regelmäßige, im Vertrag ausgewiesene Beträge wird keine
gesonderte Rechnung erstellt. Für alle anderen Beträge erhält der
Teilnehmer eine Einzelrechnung.
9.2. Monatliche Beträge sind jeweils zum Ersten des Monats fällig.
Abweichende Regelungen enthält der Vertrag. Bei Einzelrechnungen ist das Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben.
9.3. Fällige Beträge werden nach Maßgabe der erteilten „Einzugsermächtigung“ als SEPA-Basislastschrift eingezogen. Im Falle
eines unberechtigten Widerspruchs gegen eine Lastschrift wird
dem Teilnehmer ein Betrag von 10 € in Rechnung gestellt, außer
der Teilnehmer weist nach, dass der Schaden nicht entstanden
oder geringer ist.
9.4. Im Falle des Einzugs einer fälligen Forderung per SEPA-Basislastschrift wird der Teilnehmer bei wechselnden Rechnungsbeträgen über das Ausführungsdatum der Lastschrift sowie den Betrag
spätestens 2 Tage vor Einzug in Textform unterrichtet (z. B. per
Rechnung oder per E-Mail). Bei wiederkehrenden Lastschriften
mit gleichen Beträgen erfolgt nur eine einmalige Unterrichtung
des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug. Dabei
werden auch die Fälligkeitstermine der folgenden Abbuchungen
angegeben. Sollte das Einzugsdatum nicht auf einen Bankarbeitstag entfallen, erfolgt der Einzug am nächsten Bankarbeitstag.
10. Änderungen des Vertrages und Entgelterhöhungen
10.1. Der DRK-Vertragspartner behält sich Änderungen der Vereinbarung mit dem Teilnehmer vor. Dazu gehört auch die angemessene Erhöhung des Entgelts.
10.2. Beabsichtigte Vertragsänderungen werden dem Teilnehmer
mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines
Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen
hat. Widerspricht der Teilnehmer einer Vertragsänderung, steht
dem DRK-Vertragspartner ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 8.2 zu.
10.3. Der DRK-Vertragspartner ist berechtigt, das Entgelt nach billigem Ermessen anzupassen. Maßgeblich für die Preisbildung sind
die Personal- und Sachkosten des Hausnotruf-Dienstes. Die Entgelterhöhungen werden dem Teilnehmer mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Die Entgelterhöhungen werden wirksam,
wenn der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der
Entgelterhöhungsmitteilung der Erhöhung des Entgelts zugestimmt
hat. Stimmt der Teilnehmer der Entgelterhöhung nicht zu, steht
dem DRK-Vertragspartner ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 8.2 zu.
11. Datenschutz / Widerruf
Die Regelungen und Hinweise zum Datenschutz sind in der Anlage
“Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten” enthalten und Vertragsbestandteil.
Die Regelungen zum Widerruf sind in der Anlage “Widerrufsbelehrung” enthalten und Vertragsbestandteil.
12. Sonstiges
12.1. Der DRK-Servicevertrag für Hausnotruf/Mobilruf unterliegt
ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes.
12.2. Kein Mitarbeiter des DRK-Vertragspartners ist berechtigt,
vom Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Vereinbarungen zu schließen. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Kündigungen
und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Hausnotruf- bzw. Mobilrufvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
12.4. Der DRK-Vertragspartner nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.